Deutsche Verleger haben erneut eine Diskussion um das Urheberrecht losgetreten, und wollen, dass zum Schutz von Medieninhalten im Internet das Urheberrecht überarbeitet wird.
Größter Vorwurf ist die fehlende Aktualität, denn das momentan geltende Gesetzt ist von 1965 und greift die rasant Entwicklung im Inernet nicht in allen seinen Facette auf. Anstoß für die Diskussion gab Christian Nienhaus, Vorsitzender des Zeitungsverlegerbandes Nordrhein-Westfalen, beim intern. Zeitungskongress Köln. Google zum Beispiel habe die Möglichkeit systematisch Inhalte und Verlage abzugreifen, und steht mit dieser Möglichkeit als Unternehmen nicht alleine da. Das geistige Eigentum müsse besser geschützt werden, daher bräuchten Presseverlage ein gesondertes Schutzrecht und dieses sei "dringend geboten".
Die Deutschen Verlägerbände haben bereits am Montag beim Bundesjustizministerium vorgesprochen. „Der Gesetzgeber sollte den Verlagen im Interesse der freien Presse, die für Demokratie und Wissensgesellschaft unverzichtbar ist, die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben“, sagte FOCUS-Verleger Dr. Hubert Burda in seiner Funktion als Präsident des Verbands Deutscher Zeitungsverleger.
Aber auch kritisiert werden die Medienangebote von ARD und ZDF. "In Köln kritisierte Nienhaus eine „schrankenlose Expansion“ der öffentlich-rechtlichen Sender im Internet, vor allem bei mobilen Anwendungen. Aufsichtsgremien würden die textlastigen Angebote der Sender „unkritisch durchwinken“, monierte der Verbandschef, der zugleich Geschäftsführer der WAZ-Mediengruppe ist. Dadurch würden die Entwicklungsperspektiven privater Medien nachhaltig beeinträchtigt."
Deren Onlineangebot wird einem Drei-Stufen Test unterzogen, zu dem sie allerdings erst durch den Rundfunkänderungsstaatsvertrag beauftragt werden mussten. Reuglär ist es ihnen nur gestattet Inhalte zu präsentieren, die auch "sendungsbezogen" sind ins Internet zu stellen. Außerdem müssen diese Inhalte nach sieben Tagen gelöscht werden, Angebote zu Sport- und Großereignissen bereits nach 24 Stunden.
Angebote, die den Drei-Stufen-Test bestehen, dürfen auch längefristig online bleiben. Für eine solches langfristiges Angebot muss nachgewiesen werden, dass es eine redaktionelle Begründung gibt.
"So könnte es beispielsweise sinnvoll sein, während laufender Koalitionsverhandlungen auch noch Berichte über die eigentliche Wahl und das Geschehen danach im Internet bereitzuhalten, um einen Gesamtüberblick über die politischen Entwicklungen zu bieten."
























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